Gesetze

… gelten in der Europäischen Union für die Herstellung und Bezeichnung von Sekt (Verordnungen (EG) 1308/2013 des Rates sowie die Durchführungsbestimmungen (EG) Nr. 606/2009 und Verordnungen (EU) 2019/33 und 2019/34 der Kommission). Sie regeln die önologischen Verfahren, aber auch den Mindestalkoholgehalt sowie die wesentlichen Voraussetzungen für die Qualität des Erzeugnisses. Darüber hinaus müssen auf dem Etikett die Produktbezeichnung, der Hersteller, die Geschmacksrichtung, das Nennvolumen sowie der Alkoholgehalt angegeben werden.

Die Dosage

… oder auch Versanddosage wird nach der zweiten Gärung hinzugegeben. Sie ist entscheidend für den Süßegrad und somit die spätere Geschmacksrichtung von Sekt.

  • naturherb (brut nature) unter 3 g Zucker / Liter
  • extra herb (extra brut) 0 – 6 g Zucker / Liter
  • herb (brut) weniger als 12 g Zucker / Liter
  • extra trocken (extra dry) 12 – 17 g Zucker / Liter
  • trocken (dry, sec) 17 – 32 g Zucker / Liter
  • halbtrocken (medium dry, demi sec) 32 – 50 g Zucker / Liter
  • mild (süß, doux) mehr als 50 g Zucker / Liter

Die Schaumweinausstattung

…bezeichnet das Aussehen der Sektflasche und ist in der EU per Gesetz geschützt. Sie besteht aus einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, ggf. mit einem Metallblättchen bedeckt. Der Stopfen ist ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie verkleidet. Auch ein sonstiger geeigneter Verschluss (Schraubverschluss) ist zulässig, wenn es sich um Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,2 Litern handelt.

Die Sektsteuer

…wurde 1902 zur Finanzierung der Kriegsflotte Kaiser Wilhelm II eingeführt. Die Flotte gibt es längst nicht mehr. Die Sektsteuer aber ist erhalten geblieben und beträgt heute 1,02 EUR pro 1/1 Flasche (0,75 l).